Die Kaffeesteuer. Was Röstereien beachten müssen. Ein Leitfaden

Die Kaffeesteuer. Was Röstereien beachten müssen. Ein Leitfaden

Kaffeeröstereien in Deutschland haben die Kaffeesteuer zu entrichten. 2,19 EUR pro Kilogramm Röstkaffee gehen an den Staat. Ab wann muss die Kaffeesteuer entrichtet werden, wie funktioniert das Prozedere, und wie können Röstereien das einfach und praktisch handhaben? Ein kurzer Leitfaden für Röstereien, zusammengestellt von der Black Hen Rösterei in Saarbrücken.

Seit 1948 haben Kaffeeröstereien die Kaffeesteuer zu entrichten. Bis auf Weiteres haben Röstereien pro Kilogramm Röstkaffee 2,19 Euro an den Staat abzugeben. Dabei gibt es keine Unter-, respektive Geringfügigkeitsgrenze. Jedes Gramm zählt - die Steuer wird dann fällig, wenn der Röstkaffee in einen Wirtschaftskreislauf eintritt. Bemühungen vom BMZ und Fairtrade, die Kaffeesteuer auf fair gehandelten Kaffee abzuschaffen, sind 2021 im Sand verlaufen.  

Anders als bei einer Steuererklärung, bei der Unterlagen an die Steuerbehörde geschickt werden müssen, wird die Kaffeesteuer bei den Kaffeeröstereien durch die Bundeszollverwaltung erhoben. Diese physische Prüfung erinnert an den Ursprung der Kaffeesteuer aus dem 18. Jahrhundert, als sogenannte Kaffeeschnüffler nach Kaffee suchten. Die Tegernseer Kaffeerösterei hat dazu einen spannenden Blog geschrieben.

Was muss eine Kaffeerösterei nun tun?

Unsere Freunde von Black Hen in Saarbrücken haben den Prozess zusammengefasst und mit Bildern dokumentiert.

Leitfaden für Kaffeeröstereien

Autor: Kolja Conrad

Im Zuge einer Röstereigründung muss beim zuständigen Hauptzollamt ein sogenanntes “Steuerlager” beantragt werden. Dabei wird unterschieden, ob eine Rösterei den Röstkaffee direkt bei der Herstellung (häufigster Fall) oder erst bei Verkauf versteuern wird.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn geplant ist, zumindest einen Teil des Röstkaffees ins (europäische) Ausland zu verkaufen, wo diese Kaffeesteuer natürlich nicht erhoben wird. Hier muss ein “richtiges” Steuerlager eingerichtet werden, zu dem Unbefugte keinen, die Zollbeamten jedoch jederzeit zu Prüfungszwecken Zugang haben. Die weniger aufwendige Variante ist daher, den Kaffee direkt im Anschluss an der Röstvorgang zu versteuern.

Schritt 1: Rohkaffee wiegen

Wiegen Rohkaffee 3 50

Der Rohkaffee wird vor dem Röstvorgang gewogen und das Gewicht Batch für Batch im sogenannten “Röstbuch” notiert. Da man mit definierten Batch-Größen arbeitet und diese Information auch für die Warenwirtschaft interessant ist, stellt dies keinen zusätzlichen Aufwand dar.

Schritt 2: Röstkaffee wiegen

Im Anschluss an den Röstvorgang wird der Röstkaffee gewogen und der Röstverlust ermittelt. Das geschieht meistens beim Einfüllen des Kaffees vom Entsteiner in größere Eimer. Auch diese Werte werden im Röstbuch vermerkt.

Wiegen Roestkaffee 50

Schritt 3: Röstbuch nachtragen

Roestbuch 50

Die an einem Rösttag produzierte Menge an Röstkaffee und die dafür aufgewendete Menge an Rohkaffee werden im Röstbuch summarisch festgehalten.

Schritt 4: Das Lagerbuch

Am Ende eines jeden Monats werden die produzierten Mengen Röstkaffee aller Rösttage zusammengerechnet und im “Lagerbuch” unter Angabe der Batchnummern notiert. 

Lagerbuch fuer Kaffee 50

Lagerbuch zu versteuernder Abgang 2 50


Außerdem muss diese Menge mithilfe des Formulars 1807 “Monatliche Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren” an das Hauptzollamt übermittelt werden. Pro Kilogramm Röstkaffee werden dabei 2,19 € Kaffeesteuer fällig, die bis zum 10. des Folgemonats entrichtet werden müssen.

Fomrular 1807 50

Schritt 5: Bestandsanmeldung Kaffee / Formular 1830 

BEstandesmeldung 50

Hier werden im Prinzip nur die monatlichen Mengen final zusammengefasst und auf eventuelle Abweichungen eingegangen. Diese “Bestandsaufnahme” gilt als eine Art Inventur, die den Zollprüfern 14 Tage im Voraus angezeigt werden muss - auch wenn es meist nicht mehr als das Ausdrucken eines Formulars bedeutet. Diese Bestandesmeldung ist nur einmal jährlich am Ende des Jahres durchzuführen.

Anmerkungen zum Vorgehen

Bereits versteuerter Röstkaffee, der aus welchem Grund auch immer nicht verkauft wird, muss gesammelt und unter Aufsicht eines Zollbeamten vernichtet werden, um die entrichtete Steuer zurückzuerlangen. Dafür muss in der monatlichen Anmeldung der Kaffeesteuer ein “Antrag auf Entlastung von der Kaffeesteuer” gestellt werden.

Jedes Hauptzollamt kann entscheiden, in welcher Form das Röstbuch geführt wird: analog, digital, als Excel-Tabelle, Cropster-Auszüge etc. 

Im Saarland muss das Röstbuch händisch geführt werden, da dieses Verfahren angeblich fälschungssicher sei.

Zollbeamte können jederzeit an- und unangemeldet Röst- und Lagerbuch kontrollieren. Dabei werden alle Summen erfasst und geprüft, inwiefern der angegebene Röstverlust realistisch ist oder nicht.

Versäumt man die monatliche Anmeldung der Kaffeesteuer oder die Bestandsaufnahme (bzw. die vorherige Anzeige) können Bußgelder bis zu 8.000,00 € verhängt werden.

Eine Broschüre oder eine Art Lehrgang, in dem der/die zukünftige Steuerlagerinhaber:in darüber unterrichtet wird, was seine/ihre Aufgaben und Verpflichtungen sind, gibt es nicht. Hier ist man darauf angewiesen, dass die zuständigen Zollbeamt:innen gerne alles erklären. 

Im Detail sieht es jedoch so aus, dass die wenigsten im Laufe ihrer Ausbildung oder Karriere Kontakt mit Röstereien haben und es meist selbst gar nicht so genau wissen, was wie gemacht werden muss (und verweisen auf das “Praxishandbuch Kaffeesteuer” von Uwe Mühlenhardt und Johannes Hielscher).

Anmerkungen zur Kaffeesteuer an sich

Die ansonsten sehr strikte Deklarationspflicht für Lebensmittel ist für Kaffee- (und Tee-)Produkte teilweise sehr lässig (was ist genau in der Packung drin? wo kommt der Kaffee her?). Angeblich (!) soll das damit zusammenhängen, dass die Lobby der Kaffeeindustrie die völlig aus der Zeit gefallene Kaffeesteuer im Tausch für eine laxe Deklarationspflicht nicht juristisch angreifen will. Hohe Steuereinnahmen im Tausch gegen laxe Deklarationspflichten sozusagen - müsste man aber überprüfen, ob das so stimmt.

Die Eingangs angesprochene Bemühung, die Kaffeesteuer für fair gehandelten Kaffee zu erlassen, sehe ich mit zwiespältigen Gefühlen. Grundsätzlich finde ich es schon sehr krass, dass die deutsche Bundesregierung für 1kg Röstkaffee fast genauso viel Geld bekommt wie ein Farmer, der den Kaffee angebaut hat (im unteren Preissegment) - um davon (vereinfacht ausgedrückt) einen Teil als Entwicklungshilfe wieder in den globalen Süden zurückzuschicken. 

Eine Entlastung für fair gehandelten Kaffee würde den Preisdruck verringern und tatsächlich dafür sorgen, dass mehr davon auf den Markt kommt. Andererseits würde es für die Industrie noch viel lukrativer werden, faire Modelle zu unterlaufen und zu tricksen. 

Bei Rückfragen zur Kaffeesteuer

Black Hen: Kontakt

Deutscher Kaffeeverband: Kontakt


Philipp Schallberger
Philipp Schallberger
Philipp Schallberger ist Co-Geschäftsführer der Kaffeemacher. Er leitet die Rösterei und ist verantwortlich für den Rohkaffee-Einkauf und die Projekte im Kaffee-Ursprung. Er ist Q-Arabica Grader und jurierte während mehrere Jahren Barista-Weltmeisterschaften. Die Erfahrung aus Stiftungsarbeit für Kleinproduzenten und in der Forschung und Entwicklung einer grossen Rösterei gibt Philipp auch als Berater weiter. Er führt den Kaffeemacher Podcast Coffea, gründete den ersten Schweizer Bio-Haferdrink "Gutsch" mit und wenn er keinen Kaffee machen würde, dann wäre es wohl Wein.

2 Kommentare

Thomas
Thomas
Für kleine internationale Kaffeeröster, die ihren Kaffee in der ganzen EU vertreiben möchten, stellt die Kaffeesteuer ein absurdes Handelshindernis dar. De facto wird sie einfach ignoriert, und beim Verbringen nach Deutschland wird nichts kontrolliert.
Joscha
Joscha
Meine Güte ist die Kaffeesteuer aus der Zeit gefallen. Auch dieses autoritäre Gehabe, dass dem Bürger immer unterstellt wird, dass er Steuer hinterziehen würde.

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